Seit 2. August 2026 anwendbar
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten seit diesem Datum. Informationen müssen spätestens beim ersten Kontakt klar, eindeutig und barrierefrei bereitstehen.
Kostenloses Tool · EU AI Act
Beantworte wenige Fragen zu Bild, Video, Audio, Text oder Chatbot. Du bekommst eine nachvollziehbare Ersteinschätzung, ein passendes Label und konkrete Hinweise zur Platzierung.
Ohne Konto und ohne Upload. Deine Auswahl bleibt auf deinem Gerät. Stand der fachlichen Grundlage: August 2026.
Prüfe immer einen konkreten Inhalt. Entscheidend sind Art, Veröffentlichungskontext, Realitätswirkung und menschliche Kontrolle.
Es gibt keine pauschale Pflicht, jeden KI-Einsatz sichtbar zu markieren. Die Regeln unterscheiden zwischen Anbietern von KI-Systemen und Betreibern, die bestimmte Inhalte veröffentlichen.
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten seit diesem Datum. Informationen müssen spätestens beim ersten Kontakt klar, eindeutig und barrierefrei bereitstehen.
Betroffen sind KI-generierte oder manipulierte Bilder, Videos und Audios, die echten oder plausibel realen Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen ähneln und authentisch wirken können.
Die Pflicht betrifft veröffentlichte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Inhaltliche menschliche Kontrolle plus übernommene redaktionelle Verantwortung bilden eine Ausnahme.
Die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Ausgaben nach Absatz 2 trifft grundsätzlich Anbieter generativer KI-Systeme. Ein sichtbares Label und Metadaten sind nicht dasselbe.
Nein. Sichtbar offenzulegen sind vor allem veröffentlichte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, wenn keine ausreichende menschliche Prüfung mit redaktioneller Verantwortung vorliegt.
Nein. Die Offenlegung muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem betreffenden Inhalt klar und eindeutig wahrnehmbar sein. Ein allgemeiner, versteckter Hinweis reicht dafür nicht.
Nein. Die EU-Icons sind freiwillig. Sie unterstützen eine einheitliche Kennzeichnung, stellen allein aber keine Rechtskonformität her. Ein klarer Text kann ebenfalls geeignet sein.
Auch ein Deepfake in einem offensichtlich kreativen, künstlerischen, satirischen oder fiktiven Werk muss offengelegt werden. Die Offenlegung darf aber so erfolgen, dass Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden.
Meist nicht, wenn sie nur eine unterstützende Standardbearbeitung ist und Eingabedaten oder Bedeutung nicht wesentlich verändert. Generatives Ersetzen oder Erzeugen realistischer Inhalte kann anders zu bewerten sein.